
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Petlando GmbH
I. GELTUNG DER BEDINGUNGEN
Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
II. ANGEBOT
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Mit Erscheinen eines neuen Kataloges oder einer neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Kataloge und Preislisten ihre Gültigkeit. Auch die Katalog- und Preislistenpreise sind freibleibend bis zur Bestätigung durch den Verkäufer. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten Netto unfrei ab Werk. Der Versand erfolgt jeweils auf Kosten des Käufers.
III. AUFTRAG
Für die Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder – falls eine solche nicht erteilt wird – die Rechnung des Verkäufers maßgebend. Erstaufträge werden grundsätzlich gegen Vorauskasse geliefert. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Änderungen hinsichtlich Farben, Rohmaterial und Ausstattung sind ausdrücklich vorbehalten. Druckfehler oder offensichtliche Irrtümer in Bestätigungen, Angeboten oder Preislisten berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen.
IV.LIEFERUNG
Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Käufer den Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist nicht abnimmt. Erhebliche unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Verkäufers, Rohstoff-, Energie oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Verkäufer und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen. Soweit das nicht der Fall ist, sind handelsübliche Abweichungen von den vereinbarten Liefermengen zulässig. Wird eine fest vereinbarte Lieferfrist infolge Verschuldens des Verkäufers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist 1% bis zur Höhe des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der nicht fristgemäß erfolgt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer gemäß Ziff. VIII. 1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Schadenersatz haftet. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung im Rückstand ist. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Bleibt der Käufer mit der Abnahme vereinbarter Teilmengen zurück, so ist der Verkäufer befugt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die entsprechende Menge für Rechnung und auf eigene Gefahr des Käufers einzulagern oder sie von der Abschlussmenge zu streichen. Im letztgenannten Fall entfallen auch die für bereits gelieferten Waren eingeräumten Sonderkonditionen.
V. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind. Auf Wunsch des Käufers wird zusätzlich zu den Versandkosten auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- u. Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Käufer mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. VII. abzunehmen.
VI. ZAHLUNGEN
Die Rechnungen sind zahlbar gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Der Verkäufer behält sich auch bei anderweitigen Zahlungsbestimmungen des Käufers vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Forderungen, denen gegenüber der Einwand der berechtigten Mängelrüge erhoben worden ist, sind von dieser Regelung ausgenommen. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur zu, sofern seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von seinen Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
VII. BEANSTANDUNGEN
Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer und Produktbezeichnung unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt für den Verkäufer jegliche Haftung. Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Verkäufer innerhalb angemessener Frist nach seinem Ermessen zu Ersatz oder Nachlieferung, Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtung nicht, so steht dem Käufer das Recht zur Wahl zwischen diesen Rechtsbehelfen zu. Schadenersatz kann der Käufer nur unter den Voraussetzungen der Ziff. IV. - VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen. Wird der Käufer im Wege des Rückgriffs gem. §§ 478 f. BGB von seinem Käufer in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer diese Inanspruchnahme unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen, schriftlich anzuzeigen. Bevor der Käufer seinerseits die Ware zurücknimmt oder nachbessert oder Minderung oder Wandlung akzeptiert oder Schadenersatz leistet, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung oder Neulieferung einzuräumen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Regelung seinem Käufer, sofern dieser kein Verbraucher ist, ebenfalls aufzuerlegen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Wege des Rückgriffs ist in jedem Fall ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf erst nach Ablauf der angemessenen Frist gemäß Nr.3 Satz 1 ohne ausdrückliche Einwilligung des Verkäufers zurückgesandt werden. Ansprüche wegen jeglicher Mängel verjähren innerhalb von einem Jahr ab der Ablieferung der Sache. Bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflicht-
verletzung (Ziff. VIII. dieser AGB) gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.
VIII. HAFTUNG
Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Verkäufer nur, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ungeachtet der Klausel zu Ziff. VIII. 1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt sich die Haftung wegen Verzögerung der Leistung im Übrigen nach der Reglung der Ziff. IV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus ab. Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet. Bei Nichtbarzahlung hat der Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware sowie sämtliche Neben- und Sicherungsrechte einschließlich Wechsel und Schecks an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum besitzt, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers (einschl. Mehrwertsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlich Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Verkäufer verhindert oder beeinträchtigt. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nach, so ist dieser nach Mahnung – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern und/ oder die ihm abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen. Dem Verkäufer steht das Recht zu, sich selbst in den Besitz der Ware zu bringen und dafür die Räume des Käufers zu betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
X. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, TEILNICHTIGKEIT
Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer findet deutsches Recht (HGB, BGB) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung dessen Sitz. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.